SchauHV
§ 3Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller
- 1.
- entgegen § 1 eine Versicherung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe abschließt oder aufrechterhält,
- 2.
- entgegen § 2 die Versicherungsunterlagen auf Verlangen nicht vorzeigt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 9.3.2010 I 264
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015980984
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a6a90176b11b12115b5d3874b86c3395f9248664ea07e76e3d91838782782e7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 145 GewOVerletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe
„Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 eine Versicherung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Höh …“