Zum Gesetzesinhalt

SchauHV

§ 3Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 eine Versicherung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe abschließt oder aufrechterhält,
2.
entgegen § 2 die Versicherungsunterlagen auf Verlangen nicht vorzeigt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 9.3.2010 I 264

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015980984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a6a90176b11b12115b5d3874b86c3395f9248664ea07e76e3d91838782782e7

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 145 GewOVerletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe

    „Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 eine Versicherung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Höh …“