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SCEAG

§ 33Offenlegung

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)

(1) Für die Offenlegung gilt § 339 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
(2) Handelt es sich bei der Europäischen Genossenschaft um ein Kreditinstitut, gelten die §§ 340l und 340o des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR191110006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 090dd465e2c6bb63b6b64beb18fab8cdbade853ad65519e7fc1d1b27eedc54ed

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Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 339 HGBOffenlegung

    „(1) Für die Offenlegung gilt § 339 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. (2) Handelt es sich bei der Europäischen Genossenschaft um ein Kreditinstitut, gelten die §§ 340l und 340 …“