HGB
§ 339Offenlegung
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002190897
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 063bb99b4f50f63a6871cb02f276761393aff3593393a55671c725a900c55944
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (6)
- § 89 GenGRechte und Pflichten der Liquidatoren
„… hresabschluss und erforderlichenfalls einen Lagebericht aufzustellen. Die Eröffnungsbilanz ist nach § 339 des Handelsgesetzbuchs offenzulegen.“
- Art 82 HGBEG
„§ 339 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom 17. Juli 201 …“
- Anlage JVKostG(zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis
„… Abs. 1 Satz 2 HGB sowie von Kleinstgenossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 267a HGB) nach § 339 Abs. 1 HGB .......... 18,50 € 1421 der Einzelrechnungslegung von kleinen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) und ihnen gleich …“
- § 33 SCEAGOffenlegung
„(1) Für die Offenlegung gilt § 339 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. (2) Handelt es sich bei der Europäischen Genossenschaft um ein Kreditinstitut, gelten die §§ 340l und 340 …“
- § 50 StaRUGAntrag
„… letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre seinen Verpflichtungen aus den §§ 325 bis 328 oder aus § 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.“
- § 51 StaRUGVoraussetzungen der Stabilisierungsanordnung
„… ei abgeschlossenen Geschäftsjahre gegen die Offenlegungspflichten nach den §§ 325 bis 328 oder nach § 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat, erfolgt die Stabilisierungsanordnung nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner …“