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SBkBG

§ 10

Gesetz über die Staatsbank Berlin

(1) Über die Bildung von Rückstellungen entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes.
(2) Über die Bildung von Rücklagen aus dem Jahresüberschuß und die weitere Gewinnverwendung entscheidet der Minister der Finanzen auf Vorschlag des Verwaltungsrates.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.1997 I 3251

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR005040990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba9f6c5733aca39d49641395c10eae1222b334e62f54e7d07b27c7524f4bddf1

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