(1) Der zentrale Wahlvorstand stellt für jede Laufbahngruppe die Sitze im Gesamtvertrauenspersonenausschuss fest, die
1.
auf die jeweiligen Kommandobereiche im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes entfallen und
2.
auf die Dienststellen gemeinsam entfallen, die keinem Kommandobereich im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes angehören.
(2) Für die Verteilung ist das Höchstzahlverfahren nach d´Hondt mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1.
jeder Kommandobereich im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 durch mindestens ein Mitglied vertreten ist und
2.
die Dienststellen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 gemeinsam durch mindestens ein Mitglied vertreten sein sollen.
Für die Berechnung der Anzahl der auf den jeweiligen Kommandobereich im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und auf die Dienststellen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 gemeinsam entfallenden Mitglieder ist die Zahl der in der Regel beschäftigten Soldatinnen und Soldaten zu Grunde zu legen, soweit sie in den Kommandobereichen und Organisationsbereichen zur Wahl von Vertrauenspersonen berechtigt sind. Stichtag für die Berechnung ist der Tag der Bestellung des zentralen Wahlvorstands.
(3) Entfallen nach Absatz 2 auf einen Kommandobereich mehrere Sitze, werden diese im Höchstzahlverfahren nach d´Hondt weiter auf die Laufbahngruppen des Kommandobereichs verteilt. Erhält hierbei eine Laufbahngruppe, der mindestens 5 Prozent der nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Soldatinnen und Soldaten angehören, keinen Sitz, so ist ihr ein Mindestsitz zuzuteilen; die Sitze der übrigen Laufbahngruppen vermindern sich entsprechend. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das von der oder dem Vorsitzenden des zentralen Wahlvorstands zu ziehende Los, welche Laufbahngruppe den Sitz abzugeben hat. Satz 2 gilt nicht, soweit
1.
die Anzahl der Sitze vermindert werden müsste, die ihrerseits Mindestsitze sind, oder
2.
die Zuteilung eines Mindestsitzes dazu führen würde, dass eine Laufbahngruppe, der mehr als die Hälfte der zu berücksichtigenden Soldatinnen und Soldaten des Kommandobereichs angehören, weniger als die Hälfte der Sitze des Kommandobereichs erhält.
Erhält eine Laufbahngruppe keinen Sitz, weist der zentrale Wahlvorstand sie einer anderen Laufbahngruppe des Kommandobereichs zur gemeinsamen Wahl ihrer Vertreterinnen und Vertreter zu.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 29 Abs. 4 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 21.02.2025 I Nr. 55
Sonst: Ersetzt V 51-3-4 v. 18.3.1997 I 558 (SBGWV)
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