SBGWV
§ 20Wahlvorstände
Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
- 1.
- bei den Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes,
- 2.
- bei den Bundesämtern der zivilen Organisationsbereiche,
- 3.
- am Sitz von Großverbänden oder vergleichbaren Dienststellen sowie
- 4.
- für sicherheitsempfindliche Bereiche.
- 1.
- Dienststellen, die nicht in die Zuständigkeit der nach Absatz 1 zu bildenden dezentralen Wahlvorstände fallen, sowie
- 2.
- Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber aus dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss, die nicht mehr Vertrauenspersonen sind.
- 1.
- den jeweiligen Inspekteurinnen oder Inspekteuren der Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes oder den jeweiligen Inhaberinnen oder Inhabern einer entsprechenden Dienststellung,
- 2.
- von den jeweiligen Leiterinnen oder Leitern der Bundesämter der zivilen Organisationsbereiche,
- 3.
- den jeweiligen Kommandeurinnen oder Kommandeuren der Großverbände oder
- 4.
- den jeweiligen Leiterinnen oder Leitern vergleichbarer Dienststellen, bei denen dezentrale Wahlvorstände gebildet werden.
Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 21.02.2025 I Nr. 55
Sonst: Ersetzt V 51-3-4 v. 18.3.1997 I 558 (SBGWV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR150610017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cbe55454192eb0ebda9351b7703845b6698eede3abc18407091440b8b18c0023