SBG
§ 12Abberufung der Vertrauensperson
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
- 1.
- grober Vernachlässigung ihrer gesetzlichen Befugnisse,
- 2.
- grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten oder
- 3.
- eines sonstigen Verhaltens, das geeignet ist, die verantwortungsvolle Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen oder das kameradschaftliche Vertrauen innerhalb des Bereichs, für den sie gewählt ist, ernsthaft zu beeinträchtigen.
- 1.
- mindestens eines Viertels der Wählergruppe,
- 2.
- der oder des Disziplinarvorgesetzten oder
- 3.
- der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten der Vertrauensperson.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.02.2025 I Nr. 55
Sonst: Ersetzt G 51-3 v. 16.1.1991 I 47 (SBG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR206510016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 509f6aff145b4cf16813fa089b811d021db751afe15086c28fd8705aede3f4cc