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SBG

§ 12Abberufung der Vertrauensperson

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

(1) Die Vertrauensperson kann abberufen werden wegen
1.
grober Vernachlässigung ihrer gesetzlichen Befugnisse,
2.
grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten oder
3.
eines sonstigen Verhaltens, das geeignet ist, die verantwortungsvolle Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen oder das kameradschaftliche Vertrauen innerhalb des Bereichs, für den sie gewählt ist, ernsthaft zu beeinträchtigen.
(2) Über die Abberufung entscheidet das Truppendienstgericht auf Antrag
1.
mindestens eines Viertels der Wählergruppe,
2.
der oder des Disziplinarvorgesetzten oder
3.
der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten der Vertrauensperson.
Das Truppendienstgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung unter entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 4 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.02.2025 I Nr. 55

Sonst: Ersetzt G 51-3 v. 16.1.1991 I 47 (SBG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR206510016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 509f6aff145b4cf16813fa089b811d021db751afe15086c28fd8705aede3f4cc

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