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SBG

§ 10Amtszeit

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

(1) Die Amtszeit der Vertrauensperson beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Vertrauensperson im Amt ist, mit dem Ablauf des Tages, an dem die Amtszeit dieser Vertrauensperson endet. Schließt sich die Amtszeit der neu zu wählenden Vertrauensperson nicht unmittelbar an, so verlängert sich die Amtszeit der bisherigen Vertrauensperson bis zur Neuwahl, jedoch höchstens um drei Monate.
(2) Das Amt der Vertrauensperson endet durch
1.
Ablauf der Amtszeit,
2.
Niederlegung des Amtes,
3.
Beendigung des Wehrdienstverhältnisses,
4.
Ausscheiden aus dem Wahlbereich,
5.
Verlust der Wählbarkeit,
6.
Entscheidung des Truppendienstgerichts,
7.
Auflösung des Verbands, der Einheit oder der Dienststelle.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.02.2025 I Nr. 55

Sonst: Ersetzt G 51-3 v. 16.1.1991 I 47 (SBG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR206510016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 509f6aff145b4cf16813fa089b811d021db751afe15086c28fd8705aede3f4cc

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