(1) Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems im Einzelfall diejenigen Maßnahmen anordnen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten erforderlich sind.
(2) Die zuständige Behörde kann insbesondere
1.
vorübergehend die Übermittlung von Daten an ein Bodensegment oder an eine nach § 11 zugelassene Person untersagen oder
2.
anordnen, den Betrieb ganz oder teilweise auf einen geeigneten Sonderbeauftragten zu übertragen.
(3) Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu gewährenden Vergütung trägt der Betreiber des hochwertigen Erdfernerkundungssystems. Die zuständige Behörde setzt die Höhe der Vergütung fest.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.4.2021 I 771
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