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SatDSiG

§ 10Betriebsübernahme

Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten

Die vollständige oder teilweise Übernahme des Betriebs eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder von Teilen eines solchen bedarf der Erlaubnis, wenn durch die Übernahme die Genehmigungspflicht nach § 3 Abs. 1 entfällt. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist vom Übernehmenden zu stellen. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der weitere Betrieb des hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder von Teilen des hochwertigen Erdfernerkundungssystems die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährdet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.4.2021 I 771

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR259000007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2be8ff3182022e3a454a51cbb76c71d5cf07451d90d4d33fc05adc81bae68569

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage BAFABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… hwertigen Erdfernerkundungssystems oder von Teilen eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems nach § 10 SatDSiG 18 305 4 Zulassung als Datenanbieter nach § 11 SatDSiG 4.1 Neuzulassung nach § 11 Absatz 1 SatDSiG 24 377 4.2 Änderung …“