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SatDSiG

§ 5Dokumentationspflicht

Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten

(1) Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems ist verpflichtet,
1.
die Befehlsfolgen zur Kommandierung des Orbital- oder Transportsystems,
2.
die Befehlsfolgen zur Steuerung des Sensors oder der Sensoren,
3.
Angaben zu Verschlüsselungsverfahren, verwendeten Schlüsseln und Schlüsselmanagement und
4.
den Zeitpunkt und den Weg der Befehlsfolgen
aufzuzeichnen.
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mindestens fünf Jahre nach Ausführung der jeweiligen Befehlsfolge aufzubewahren und zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde bereitzuhalten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.4.2021 I 771

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR259000007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2be8ff3182022e3a454a51cbb76c71d5cf07451d90d4d33fc05adc81bae68569

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