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SatDSiG

§ 4Genehmigungsvoraussetzungen

Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1.
der Betreiber des hochwertigen Erdfernerkundungssystems die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die Befehlsfolgen zur
a)
Kommandierung des Orbital- oder Transportsystems,
b)
Steuerung des Sensors oder der Sensoren,
c)
Steuerung der Übermittlung der Daten durch das Orbital- oder Transportsystem an ein Bodensegment des Betreibers oder einer nach § 11 zugelassenen Person und
d)
Steuerung des Verbreitens der Daten unmittelbar durch das Orbital- oder Transportsystem
im Bundesgebiet hergestellt und durch ein vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik geprüftes und für geeignet erklärtes Verfahren gegen Veränderung durch Dritte geschützt werden,
3.
die Übermittlung der Daten durch das Orbital- oder Transportsystem an ein Bodensegment des Betreibers oder einer nach § 11 zugelassenen Person, die Übermittlung der Daten zwischen verschiedenen Standorten des Bodensegments des Betreibers und die Übermittlung der Daten vom Betreiber an eine nach § 11 zugelassene Person durch ein vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik geprüftes und für geeignet erklärtes Verfahren gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind, und
4.
der Betreiber technische und organisatorische Maßnahmen getroffen hat, die verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Anlagen der Kommandierung des hochwertigen Erdfernerkundungssystems sowie zu den Anlagen zum Empfang, zur Verarbeitung und zur Speicherung der Daten oder Zutritt zu den dafür genutzten Betriebsräumen haben.
(2) Der Betreiber hat Personen, welche Zugang zu den Anlagen der Kommandierung eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder zu den Anlagen zum Empfang, zur Verarbeitung und zur Speicherung der Daten solcher Systeme haben, durch die zuständige Behörde einer einfachen Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz unterziehen zu lassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.4.2021 I 771

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR259000007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2be8ff3182022e3a454a51cbb76c71d5cf07451d90d4d33fc05adc81bae68569

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