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SatDSiG

§ 21Verpflichtung des Datenanbieters

Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten

In folgenden Fällen ist der Datenanbieter verpflichtet, Anfragen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskanzleramt, auf Verbreiten von Daten gegenüber jeder anderen Anfrage vorrangig zu bedienen:
1.
im Bündnisfall gemäß Artikel 5 des Nordatlantikvertrages vom 4. April 1949 (BGBl. 1955 II S. 289) in der Fassung des Protokolls vom 17. Oktober 1951 (BGBl. 1955 II S. 293),
2.
im Verteidigungsfall gemäß Artikel 115 Buchstabe a bis l des Grundgesetzes,
3.
wenn die Voraussetzungen des inneren Notstandes gemäß Artikel 91 des Grundgesetzes vorliegen,
4.
im Spannungsfall gemäß Artikel 80a des Grundgesetzes oder
5.
wenn im Ausland eingesetzte militärische oder zivile Kräfte der Bundesrepublik Deutschland oder an den deutschen Auslandsvertretungen tätige Beschäftigte des auswärtigen Dienstes, die einer konkreten Beeinträchtigung der äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland entgegenwirken, gegenwärtig gefährdet sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.4.2021 I 771

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR259000007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2be8ff3182022e3a454a51cbb76c71d5cf07451d90d4d33fc05adc81bae68569

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • Art 80a GG

    „… ngen des inneren Notstandes gemäß Artikel 91 des Grundgesetzes vorliegen, 4. im Spannungsfall gemäß Artikel 80a des Grundgesetzes oder 5. wenn im Ausland eingesetzte militärische oder zivile Kräfte der Bundesrepublik Deutschland oder an den deutsche …“

  • Art 91 GG

    „… l 115 Buchstabe a bis l des Grundgesetzes, 3. wenn die Voraussetzungen des inneren Notstandes gemäß Artikel 91 des Grundgesetzes vorliegen, 4. im Spannungsfall gemäß Artikel 80a des Grundgesetzes oder 5. wenn im Ausland eingesetzte militärische ode …“