(1) Will ein Datenanbieter eine sensitive Anfrage bedienen, bedarf er der Erlaubnis. Dies gilt auch, wenn er Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems ohne Anfrage verbreiten will.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn das Verbreiten der Daten im Einzelfall die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährdet, das friedliche Zusammenleben der Völker nicht und die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland nicht erheblich stört.
(3) Die zuständige Behörde soll über den Antrag auf Erlaubnis spätestens einen Monat nach Eingang entscheiden.
(4) Die Erlaubnis wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.4.2021 I 771
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
Anlage BAFABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… einer bestehenden Zulassung auf Antrag nach § 11 Absatz 1 SatDSiG 1 220 bis 12 203 5 Erlaubnis nach § 19 Absatz 1 SatDSiG 5.1 für Satellitenbilder (zum Beispiel monochromatisch, panchromatisch, hyperspektral, Radar und LIDAR, auch mit komple …“
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