SatDSiG
§ 11Zulassung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.4.2021 I 771
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR259000007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2be8ff3182022e3a454a51cbb76c71d5cf07451d90d4d33fc05adc81bae68569
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BAFABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… s hochwertigen Erdfernerkundungssystems nach § 10 SatDSiG 18 305 4 Zulassung als Datenanbieter nach § 11 SatDSiG 4.1 Neuzulassung nach § 11 Absatz 1 SatDSiG 24 377 4.2 Änderung einer bestehenden Zulassung auf Antrag nach § 11 Absatz …“