GSA Fleisch
§ 3Haftung für Sozialversicherungsbeiträge
Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2025 I Nr. 369
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR257200017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 342b272c9d5af42d92620cb9a32c079682d20b07084703b243bded0292adfe61
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 28e SGB 4Zahlungspflicht, Vorschuss
„… itnehmer-Entsendegesetzes beauftragen, mit der Maßgabe entsprechend, dass der Nachweis entsprechend § 28e Absatz 3b Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausschließlich durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Einzugsstelle für den Nachunternehmer oder den …“
- § 150 SGB 7Beitragspflichtige
„… prechend § 28e Absatz 3f Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden kann. (2) § 150 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt, soweit er die entsprechende Geltung von in Absatz 1 genannten Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an …“