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SachenRBerG

Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 22.6.2026 I Nr. 192

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR245710994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92c17ecdc0b2f1ec1ff4c1538e4a73ad1fe509bc73d7dc0519219b0cff653d05

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

§ 91Akteneinsicht und Anforderung von Abschriften durch den Notar§ 92Ladung zum Termin§ 93Erörterung§ 94Aussetzung des Verfahrens§ 95Einstellung des Verfahrens§ 96Verfahren bei Säumnis eines Beteiligten§ 97Ermittlungen des Notars§ 98Vermittlungsvorschlag des Notars§ 99Abschlußprotokoll über Streitpunkte§ 100Kosten§ 101Kostenpflicht§ 102VerfahrenskostenhilfeUnterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren§ 103Allgemeine Vorschriften§ 104Verfahrensvoraussetzungen§ 105Inhalt der Klageschrift§ 106Entscheidung§ 107Kosten§ 108Feststellung der AnspruchsberechtigungAbschnitt 5 Nutzungstausch§ 109Tauschvertrag über GrundstückeAbschnitt 6 Nutzungsrechte für ausländische Staaten§ 110Vorrang völkerrechtlicher AbredenAbschnitt 7 Rechtsfolgen nach Wiederherstellung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs§ 111Gutgläubiger lastenfreier ErwerbKapitel 3 Alte Erbbaurechte§ 112Umwandlung alter ErbbaurechteKapitel 4 Rechte aus Miteigentum nach § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik§ 113Berichtigungsanspruch§ 114Aufgebotsverfahren§ 115Ankaufsrecht bei Auflösung der GemeinschaftKapitel 5 Ansprüche auf Bestellung von Dienstbarkeiten§ 116Bestellung einer Dienstbarkeit§ 117Einwendungen des Grundstückseigentümers§ 118Entgelt§ 119Fortbestehende Rechte, andere AnsprücheKapitel 6 SchlußvorschriftenAbschnitt 1 Behördliche Prüfung der Teilung§ 120Genehmigungen nach dem BaugesetzbuchAbschnitt 2 Rückübertragung von Grundstücken und dinglichen Rechten§ 121Ansprüche nach Abschluß eines Kaufvertrags§ 122Entsprechende Anwendung des SachenrechtsbereinigungsgesetzesAbschnitt 3 Übergangsregelung§ 123Härteklausel bei niedrigen Grundstückswerten