SachenRBerG
§ 97Ermittlungen des Notars
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
- 1.
- Auskünfte aus der Kaufpreissammlung und über Bodenrichtwerte (§ 195 Absatz 5 und § 196 Absatz 3 des Baugesetzbuchs) einholen,
- 2.
- ein Verfahren zur Bodensonderung beantragen,
- 3.
- die das Liegenschaftskataster führende Stelle oder eine Person, die nach Landesrecht zu Katastervermessungen befugt ist, mit der Vermessung der zu belastenden oder abzuschreibenden Flächen beauftragen und den Antrag auf Erteilung einer Teilungsgenehmigung nach § 120 stellen.
- 1.
- den Verkehrswert des zu belastenden Grundstücks,
- 2.
- das in § 36 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 bestimmte Verhältnis des Werts der mit dem Erbbaurecht belasteten oder zu veräußernden Fläche zu dem des Gesamtgrundstücks und
- 3.
- den Umfang und den Wert baulicher Maßnahmen im Sinne des § 12
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR245710994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92c17ecdc0b2f1ec1ff4c1538e4a73ad1fe509bc73d7dc0519219b0cff653d05