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SachBezV 1994

§ 4Übergangsvorschrift

Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1994

Die §§ 1 und 2 sind in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
Der Wert der freien Kost und Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung beträgt monatlich 505 DM.
2.
Wird freie Kost und Wohnung teilweise zur Verfügung gestellt, so sind anzusetzen
für die Wohnung 133,40 DM,
für Heizung 39,50 DM,
für Beleuchtung 2,70 DM,
für freie Kost die Werte, die sich aus § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 ergeben.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.12.1984 I 1642,

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.12.1993 I 2171

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031560977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59aa248d6a11911c77a39304943d7aca0a69935e2fdd9b6aee785504ec1524d9

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