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SachBezV 1994

§ 2Verbilligte Kost und Wohnung

Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1994

Wird Kost und Wohnung verbilligt als Sachbezug zur Verfügung gestellt, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach § 1 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Wird ausschließlich die Wohnung verbilligt zur Verfügung gestellt, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten und dem ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen und für Heizung der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem üblichen Endpreis am Abgabeort dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; § 1 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.12.1984 I 1642,

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.12.1993 I 2171

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031560977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59aa248d6a11911c77a39304943d7aca0a69935e2fdd9b6aee785504ec1524d9

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