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SaatBeihV 1993

§ 4Registrierung

Saatgutbeihilfeverordnung

(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erstellt auf Grund der Meldungen nach § 3 Abs. 1 ein Register der Züchter und der Saatgutfirmen.
(2) Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 16.2.1995 I 217

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR175600993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8a302068b6528a889154520bdff4ecac582ce232adf7d220476a3ceb02bbf80f

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