SÜFV
§ 17Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
- 1.
- die Teile von Unternehmen, die als Betriebsbereich in den Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 Satz 2 der Störfall-Verordnung fallen, und
- 2.
- die Teile von Unternehmen, die nach § 1 Absatz 2 der Störfall-Verordnung Betriebsbereichen nach Nummer 1 gleichgestellt sind.
Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Sonst: Ersetzt V 12-10-2 v. 30.7.2003 I 1553 (SÜFV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0210A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 80d8b73f0225530c766f9514f2ce84ed5da7e0e8a38f82306c819e0fa500e1e1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 1 12. BImSchVAnwendungsbereich
„… erbraucherschutz 1. die Teile von Unternehmen, die als Betriebsbereich in den Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 Satz 2 der Störfall-Verordnung fallen, und 2. die Teile von Unternehmen, die nach § 1 Absatz 2 der Störfall-Verordnung Betriebsbereichen nach Nummer 1 …“
- § 9 12. BImSchVSicherheitsbericht
„… oder technische Maßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter geschützt und dies im Sicherheitsbericht nach § 9 der Störfall-Verordnung dokumentiert ist, im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verb …“