(1) Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
1.
die Teile von Unternehmen, die Leitstellen für das Elektrizitätsübertragungsnetz betreiben, deren Ausfall die überregionale Elektrizitätsversorgung erheblich beeinträchtigen kann,
2.
die Teile von Unternehmen, die Leitstellen für Elektrizitätsverteilernetze betreiben, deren maximale Entnahme- oder Rückspeiseleistung aus dem Elektrizitätsübertragungsnetz über der von deutschen Übertragungsnetzbetreibern in der Frequenzhaltungsreservekooperation der Übertragungsnetzbetreiber vorgehaltenen Primärregelleistung liegt,
3.
die Teile von Unternehmen, die Verdichterstationen und Importstationen für Gasmessungen und Druckminderungen importierter Gasmengen an Netzkopplungspunkten im Gasnetz zwischen einem Netzbetreiber im Ausland und einem Netzbetreiber in Deutschland betreiben, deren Ausfall die überregionale Gasversorgung erheblich beeinträchtigen kann.
(2) Verteidigungswichtige Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 5 Satz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die Teile von Unternehmen, die unmittelbar dem Bau, der Wartung oder der Reparatur von wehrtechnischen Fahrzeugen, wehrtechnischem Material oder von Marineschiffen dienen. Soweit sicherheitsempfindliche Stellen dieser Einrichtungen nicht bereits der Sicherheitsüberprüfung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unterliegen, teilt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat die sicherheitsempfindlichen Stellen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Sonst: Ersetzt V 12-10-2 v. 30.7.2003 I 1553 (SÜFV)
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