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SÜFV

§ 13Bundesministerium des Innern und für Heimat

Verordnung zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes und zur Feststellung der öffentlichen Stellen des Bundes und der nichtöffentlichen Stellen mit lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie der Netze des Bundes beauftragt sind und deren Ausfall den Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie der Netze des Bundes erheblich beeinträchtigen würde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 2.12.2025 I Nr. 301

Sonst: Ersetzt V 12-10-2 v. 30.7.2003 I 1553 (SÜFV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0210A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 80d8b73f0225530c766f9514f2ce84ed5da7e0e8a38f82306c819e0fa500e1e1

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