SüßwAusbV
§ 6Zwischenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Süßwarentechnologen und zur Süßwarentechnologin
- 1.
- die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Arbeitsschritte festzulegen,
- b)
- Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe zu kontrollieren,
- c)
- Geräte und eingerichtete Maschinen in Betrieb zu nehmen, zu reinigen und zu pflegen,
- d)
- Grundmassen, Teige oder Halbfabrikate nach Rezeptur zuzubereiten,
- e)
- Grundmassen, Teige oder Halbfabrikate zu lagern,
- f)
- seine Vorgehensweise zu begründen,
- g)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit sowie zum Umweltschutz zu ergreifen,
- h)
- Daten zu erfassen, zu dokumentieren und auszuwerten;
- 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe einschließlich schriftlicher Arbeitsplanung durchführen; über die Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 150 Minuten; die schriftliche Arbeitsplanung soll höchstens 30 Minuten und das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten dauern.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR044400014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e7a6e6e51576310d80181bdfdfc22d57230270cee4f5fc6b9ef625fdffbbd76