SüßwAusbV
§ 4Struktur und Inhalte der Berufsausbildung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Süßwarentechnologen und zur Süßwarentechnologin
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Organisation,
- 2.
- Anwenden von Qualitätssicherungssystemen,
- 3.
- Anwenden von Hygienemaßnahmen,
- 4.
- Annehmen, Lagern und Vorbereiten von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen für Süßwaren,
- 5.
- Herstellen von Süßwaren,
- 6.
- Verpacken von Produkten sowie
- 7.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken.
- 1.
- Schokoladewaren und Konfekt,
- 2.
- Bonbons und Zuckerwaren,
- 3.
- feine Backwaren,
- 4.
- Knabberartikel oder
- 5.
- Speiseeis.
- 1.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 2.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR044400014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e7a6e6e51576310d80181bdfdfc22d57230270cee4f5fc6b9ef625fdffbbd76