RWBestV 2021
§ 5Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung in den alten Ländern und den neuen Ländern
- 1.
- für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 387 Euro und 1 542 Euro monatlich,
- 2.
- für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 372 Euro und 1 494 Euro.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR125400021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 942b4c574216e1d657503321b19c9bac992bbb820dc4ccaceea6899d57f2f458
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 215 SGB 7Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
„… buch anzuwenden ist, zwischen 387 Euro und 1 542 Euro monatlich, 2. für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 372 Euro und 1 494 Euro.“
- § 44 SGB 7Pflege
„… der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2021 an 1. für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 387 Euro und 1 542 Euro monatlich, 2. für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des Siebt …“