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RWBestV 2021

§ 6Inkrafttreten

Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2021

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR125400021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 942b4c574216e1d657503321b19c9bac992bbb820dc4ccaceea6899d57f2f458

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