RWBestV 2007
§ 5Pflegegeld in der Unfallversicherung
- 1.
- für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 297 Euro und 1.186 Euro monatlich,
- 2.
- für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 257 Euro und 1.029 Euro.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR111300007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d2f8eb4fa00c7c0e699466f98fefa7db1a9a74654ffc0f2df947ba61829e8083
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 215 SGB 7Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
„… buch anzuwenden ist, zwischen 297 Euro und 1.186 Euro monatlich, 2. für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 257 Euro und 1.029 Euro.“
- § 44 SGB 7Pflege
„… der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2007 an 1. für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 297 Euro und 1.186 Euro monatlich, 2. für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten …“