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RWBestV 2007

§ 3Ausgleichsbedarf und Ausgleichsbedarf (Ost) zum 30. Juni 2008

Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2007

(1) Der Ausgleichsbedarf beträgt zum 30. Juni 2008 0,9825.
(2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt zum 30. Juni 2008 0,9870.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR111300007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d2f8eb4fa00c7c0e699466f98fefa7db1a9a74654ffc0f2df947ba61829e8083

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