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RWBestG 2008

§ 3Ausgleichsbedarf und Ausgleichsbedarf (Ost) zum 30. Juni 2009

Gesetz über die Bestimmung der aktuellen Rentenwerte ab 1.Juli 2008

(1) Der Ausgleichsbedarf beträgt zum 30. Juni 2009 0,9825.
(2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt zum 30. Juni 2009 0,9870.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR107610008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1984d114c847c965b1151bc4db1f2d220a4decd8eab22d63373d812e03c91ab1

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