Zum Gesetzesinhalt

RVOrgRefÜG

§ 12Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund

Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden Mitglieder der Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund. § 44 Abs. 5 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gehören die aus der Vertreterversammlung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hervorgegangenen Mitglieder an.
(2) Die Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund tritt spätestens am 31. Oktober 2005 erstmals zusammen. Für die erste Sitzung der Bundesvertreterversammlung gelten die Vorschriften der §§ 73 und 74 der Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende des Vorstandes der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Aufgaben der oder des Vorsitzenden des Wahlausschusses wahrnimmt.
(3) Die Amtsdauer der Mitglieder der Vertreterversammlung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte endet mit dem erstmaligen Zusammentritt der Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 445 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR329210004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5898a93206fb764e715bb666a9214ff895cce0e512ce154b2087ed5c1e2a560e

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 44 SGB 4Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane

    „… Angestellte werden Mitglieder der Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund. § 44 Abs. 5 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gehören die aus der Vertreterversammlu …“