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RVOrgRefÜG

§ 15Erweitertes Direktorium

Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger, die am 30. September 2005 amtieren, nehmen bis zur Errichtung des Erweiterten Direktoriums bei der Deutschen Rentenversicherung Bund dessen Aufgaben wahr.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 445 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR329210004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5898a93206fb764e715bb666a9214ff895cce0e512ce154b2087ed5c1e2a560e

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