RVOrgRefÜG
§ 10Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 445 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR329210004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5898a93206fb764e715bb666a9214ff895cce0e512ce154b2087ed5c1e2a560e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 143 SGB 6Bundesunmittelbare Versicherungsträger
„… Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bis zu deren Ernennung nach § 143 Abs. 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung wahr.“