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AMV

§ 8

Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen

Die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesausschüsse oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den Vorschriften des Landes über Reisekostenvergütung. Der Anspruch richtet sich gegen die Kassenärztliche (Kassenzahnärztliche) Vereinigung. Bestehen in einem Lande mehrere Kassenärztliche (Kassenzahnärztliche) Vereinigungen, so bestimmt die Aufsichtsbehörde, gegen welche Vereinigung sich der Anspruch richtet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15b G v. 6.5.2019 I 646

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008610956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 752779efcca8f3bff6dc3faf857a6daa1c3bd58d0636722dae4f341eff386418

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