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AMV

§ 6

Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen

Die von den Trägerorganisationen bestellten Mitglieder der Ausschüsse oder ihre Stellvertreter haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und eine Entschädigung für Zeitaufwand nach den für die Mitglieder der Organe der bestellenden Trägerorganisation geltenden Grundsätzen. Der Anspruch richtet sich gegen die bestellende Trägerorganisation.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15b G v. 6.5.2019 I 646

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008610956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 752779efcca8f3bff6dc3faf857a6daa1c3bd58d0636722dae4f341eff386418

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