Zum Gesetzesinhalt

AMV

§ 10

Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen

Die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Ausschüsse erhalten, soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind, eine pauschale Entschädigung für Zeitaufwand außerhalb von Sitzungen, deren Höhe die Trägerorganisationen festsetzen. Die Stellvertreter des oder der Vorsitzenden und der weiteren unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses können eine pauschale Entschädigung für Zeitaufwand außerhalb von Sitzungen erhalten, deren Höhe die Trägerorganisationen festsetzen. Satz 2 gilt entsprechend für die Stellvertreter der Vorsitzenden der Landesausschüsse. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. § 7 Satz 2 und § 8 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15b G v. 6.5.2019 I 646

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008610956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 752779efcca8f3bff6dc3faf857a6daa1c3bd58d0636722dae4f341eff386418

XML-Quelle beim Herausgeber