GRG
Art 70Regionale Kassenverbände
Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 105 G v. 27.4.1993 I 512
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024770988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e5c6293e63a69c356da314cb99bbd378ede10d859dc82277fb65bdaa409cc325
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 406 RVO
„Für Kassenverbände, die am 31. Dezember 1988 nach § 406 der Reichsversicherungsordnung gebildet waren, sowie für Kassenverbände nach § 218 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten die §§ 407, 409 und 411 …“
- § 218 SGB 5Regionale Kassenverbände
„… zember 1988 nach § 406 der Reichsversicherungsordnung gebildet waren, sowie für Kassenverbände nach § 218 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten die §§ 407, 409 und 411 bis 413 der Reichsversicherungsordnung. Im übrigen gelten für diese Verbände die Vorschr …“