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RVermVG§6DV

§ 8

Verordnung zur Durchführung des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen

Werden Vermögenswerte vom Bund verwaltet, so ist dasjenige Land, in dem der Vermögenswert belegen ist, vor allen Maßnahmen, die erhebliche Interessen des Landes berühren oder von grundsätzlicher Bedeutung sind, zu hören, es sei denn, daß die Vermögenswerte zum Verwaltungsvermögen des Bundes gehören.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR104710951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3b7a6eea1c168a60e0b87fde72f8c07218476c574ad2a458e545bb2a3d4c4c55

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