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RVermVG§6DV

§ 5

Verordnung zur Durchführung des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen

(1) Die Nutzungen der unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 des Gesetzes fallenden Vermögenswerte fließen, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist, demjenigen zu, dem die Verwaltung zusteht.
(2) Lasten jeder Art, die mit den unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 des Gesetzes fallenden Vermögenswerten verbunden sind, treffen, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist, denjenigen, dem die Verwaltung zusteht.
(3) Die endgültige finanzielle Auseinandersetzung bleibt den gemäß Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zu erlassenden Bundesgesetzen vorbehalten.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR104710951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3b7a6eea1c168a60e0b87fde72f8c07218476c574ad2a458e545bb2a3d4c4c55

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Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 135 GG

    „… zusteht. (3) Die endgültige finanzielle Auseinandersetzung bleibt den gemäß Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zu erlassenden Bundesgesetzen vorbehalten.“