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RVermVG§6DV

§ 10

Verordnung zur Durchführung des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen

Für die Rechnungsprüfung und die Prüfung im Sinne des § 88 Abs. 2 und 3 der Reichshaushaltsordnung ist die oberste Rechnungsprüfungsbehörde derjenigen Gebietskörperschaft zuständig, der nach § 6 des Gesetzes und nach dieser Verordnung die Verwaltung zusteht. In den Fällen des § 1 Abs. 4 und 5 und des § 7 Abs. 2 dieser Verordnung prüfen der Bundesrechnungshof und der zuständige Landesrechnungshof gemeinsam.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 10 Kursivdruck: Als Bundesrecht außer Kraft gem. § 119 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BHO mWv 1.1.1970. Vgl. jetzt BHO 63-1
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR104710951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3b7a6eea1c168a60e0b87fde72f8c07218476c574ad2a458e545bb2a3d4c4c55

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