RVermVG§6DV
§ 4
- 1.
- die am 24. Mai 1949 überwiegend und nicht nur vorübergehend für Aufgaben benutzt worden sind, die nach dem Grundgesetz der Bund zu erfüllen hat;
- 2.
- die unter die §§ 1 oder 3 fallen, soweit der hiernach zur Verwaltung berechtigte Aufgabenträger nicht zugleich Heimfallsberechtigter im Sinne des Absatzes 1 ist;
- 3.
- deren Wert durch Verwendungen aus anderen als nur darlehensweise gegebenen Mitteln des Deutschen Reichs (Bundes) wesentlich erhöht worden ist; die Bestimmungen der §§ 1 und 3 bleiben unberührt.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR104710951
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3b7a6eea1c168a60e0b87fde72f8c07218476c574ad2a458e545bb2a3d4c4c55