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RVermVG§6DV

Schlußformel

Verordnung zur Durchführung des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen

Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Der Bundesminister der Finanzen
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR104710951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3b7a6eea1c168a60e0b87fde72f8c07218476c574ad2a458e545bb2a3d4c4c55

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