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RVermVG

§ 5

Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen

Die endgültige Auseinandersetzung über die unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 fallenden Eigentums- und sonstigen Vermögensrechte sowie die Regelung der Verbindlichkeiten des Deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preußen erfolgen durch die gemäß Artikel 134 Abs. 4 und 135 Abs. 5 und 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zu erlassenden Bundesgesetze.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004670951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 63d5eab15e769b48da3901a25384f97e4e3082d37be6a217198caed2eb4a309c

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