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RVermVG

§ 4

Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen

(1) Die Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Verfügungen über Eigentum und sonstige Vermögensrechte, die unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und des § 2 fallen, bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Verfügungen, durch die eines der Länder Eigentum und sonstige Vermögensrechte auf sich selbst, eine andere Gebietskörperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts dieses Landes oder eine juristische Person des privaten Rechts übertragen hat, auf die das Land maßgeblichen Einfluß hat. Diese Verfügungen werden wirksam, wenn sie der Bundesminister der Finanzen genehmigt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004670951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 63d5eab15e769b48da3901a25384f97e4e3082d37be6a217198caed2eb4a309c

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