Zum Gesetzesinhalt

RVermVG

§ 8

Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004670951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 63d5eab15e769b48da3901a25384f97e4e3082d37be6a217198caed2eb4a309c

XML-Quelle beim Herausgeber