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RVermVG

§ 1

Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen

(1) Soweit nach dem 19. April 1949 Eigentum oder sonstige Vermögensrechte, die dem Deutschen Reich zustanden, auf Grund gesetzlicher Bestimmungen einem Land übertragen worden sind, gilt die Übertragung als nicht erfolgt. Soweit nach dem 19. April 1949 die Verwaltung von Eigentum oder sonstigen Vermögensrechten, die dem Deutschen Reich zustanden, auf Grund gesetzlicher Bestimmungen einem Land übergeben worden ist, gilt die Verwaltungsbefugnis als beendet. Das gleiche gilt für Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechts, die nach dem 19. April 1949 auf ein Land übertragen oder einem Land zur Verwaltung übergeben worden sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Eigentum und sonstige Vermögensrechte,
1.
die nach dem 30. Januar 1933 vom Deutschen Reich oder dem ehemaligen Land Preußen erworben und einer Gewerkschaft, Genossenschaft, politischen Partei oder sonstigen demokratischen Organisationen weggenommen worden sind,
2.
die der früheren Reichspost zustanden und von der Überleitung auf die Deutsche Bundespost ausgenommen sind oder ausgenommen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004670951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 63d5eab15e769b48da3901a25384f97e4e3082d37be6a217198caed2eb4a309c

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