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RV-BZV

§ 7Reihenfolge der Tilgung

Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung

Schuldet der Versicherte Auslagen des Trägers der Rentenversicherung, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften, Beiträge, Säumniszuschläge, Zinsen, Geldbußen oder Zwangsgelder, kann er bei der Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Trifft der Versicherte keine Bestimmung, wird die Schuld in der in Satz 1 genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart wird die einzelne Schuld nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 11.11.2016 I 2500

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020570991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5bbe6c1e5f82d2ac8bb493210c1be490c6e3235c4d1cf6315be1cc75d44a61d7

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