RV-BZV
§ 5Verfahren
Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
- 1.
- Die Versicherungsnummer,
- 2.
- der Vor- und Familienname des Versicherten,
- 3.
- der Verwendungszeitraum,
- 4.
- die Beitragsart.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 11.11.2016 I 2500
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020570991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5bbe6c1e5f82d2ac8bb493210c1be490c6e3235c4d1cf6315be1cc75d44a61d7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 196 SGB 6Auskunfts- und Mitteilungspflichten
„… iwilligen Versicherung und zur ordnungsgemäßen Durchführung des Beitragszahlverfahrens zu erteilen (§ 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch). (2) (weggefallen) (3) Werden Beiträge überwiesen oder eingezahlt, sollen auf dem Überweisungs- oder Einzahlungsbeleg …“