RV-BZV
§ 6Tag der Zahlung
Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
- 1.
- bei Abbuchung der erste Tag des Monats, in dem vereinbarungsgemäß die Abbuchung vorgenommen werden soll, es sei denn, der Abbuchungsauftrag wird nicht ausgeführt oder abgebuchte Beiträge werden zurückgerufen;
- 2.
- bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Trägers der Rentenversicherung der achte Tag vor dem Tag der Wertstellung zugunsten des Trägers der Rentenversicherung oder, falls es für den Versicherten günstiger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung;
- 3.
- bei Zahlung durch Scheck der Tag der Absendung, es sei denn, der Scheck wird von dem Kreditinstitut oder Postgiroamt, das das zu belastende Konto führt, nicht eingelöst;
- 4.
- bei Barzahlung der Tag der Einzahlung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 11.11.2016 I 2500
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020570991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5bbe6c1e5f82d2ac8bb493210c1be490c6e3235c4d1cf6315be1cc75d44a61d7